FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2024
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§ 6 Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats
Zu § 6
Die FlexKapG verfügt vor allem im Bereich der Kapitalmaßnahmen (bedingte Kapitalerhöhung, genehmigtes Kapital) über Gestaltungsmöglichkeiten, die sonst Aktiengesellschaften vorbehalten sind. Außerdem können in dieser Rechtsform Unternehmenswert-Anteile ausgegeben werden, die sich insbesondere für die Beteiligung von Mitarbeiterinnen eignen, aber grundsätzlich nicht stimmberechtigt sind (vgl. dazu § 9 ff.). Zur Stärkung der Corporate Governance in der FlexKapG erscheint es daher angebracht, die für die GmbH in § 29 Abs. 1 GmbHG geregelte Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats zu erweitern. Dabei soll an die Größenklassen des § 221 UGB angeknüpft werden und eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrats auch dann bestehen, wenn die betreffende Gesellschaft zumindest als mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 2 UGB anzusehen ist. Der Zeitpunkt, ab dem eine Aufsichtsratspflicht besteht, richtet sich dabei nach § 221 Abs. 4 UGB, der auch für die sonstigen Rechtsfolgen des Erreichens einer bestimmten Größenklasse maßgeblich ist.
Das bedeutet im Ergebnis, dass die zusätzliche Aufsichtsratspflicht einer FlexKapG erst zum Tragen kommt, wenn für sie aufgrund ihrer Größe ...