FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2024
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§ 5 Einzahlungen auf die Stammeinlagen
Zu § 5
Da die Stammeinlage der einzelnen Gesellschafterin bei der FlexKapG nur 1 Euro beträgt (vgl. § 3), ist auch die mindestens darauf zu leistende Einzahlung mit 1 Euro festzusetzen.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Mindestbareinlage der Gesellschafterinnen | ||
A. | Viertelregelung | ||
B. | Mindesteinzahlungsbetrag | ||
C. | Abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen | ||
III. | Fälligkeit und Leistungsart |
I. Allgemeines
1
§ 5 regelt die Mindesteinzahlung, die jede Gesellschafterin vor Eintragung der FlexKapG in das Firmenbuch zu leisten hat. In Abweichung von § 10 Abs 1 erster Satz GmbHG muss auf jede bar zu leistende Stammeinlage mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von EUR 1 eingezahlt sein. Soweit auf eine Stammeinlage weniger als EUR 1 bar zu leisten ist, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein.
2
Fraglich ist der Zweck der Bestimmung. Sie dient wohl nicht dem Schutz der Gläubiger, da es für diese gleichgültig ist, welche Gesellschafterin wie viel einzahlt. Relevant ist aus Gläubigersicht nur, dass der FlexKapG mit Eintragung in das Firmenbuch ein gewisser Mindestgesamtbetrag zur Verfügung steht. Bei der GmbH soll die individuelle Mind...