FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2024
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§ 4 Vereinfachte Gründung
Zu § 4
Diese Bestimmung stellt klar, dass die vereinfachte elektronische Gründung auch für eine FlexKapG zulässig ist, sofern deren einzige Gesellschafterin zugleich einzige Geschäftsführerin werden soll und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 9a GmbHG vorliegen. Das ergibt sich zwar bereits aus der Anordnung der subsidiären Geltung des GmbHG in § 1 Abs. 2; im Hinblick auf die Verordnungsermächtigungen des § 9a GmbHG, die sich künftig auch auf die FlexKapG erstrecken sollen, erscheint wegen des Legalitätsprinzips jedoch eine ausdrückliche Regelung angezeigt.
Bei der im zweiten Satz angesprochenen Verordnung handelt es sich um die Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung, BGBl. II Nr. 363/2017. Diese Verordnung wird allenfalls anzupassen sein, um auch die vereinfachte Gründung einer FlexKapG zu ermöglichen.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Voraussetzungen für vereinfachte Gründung | ||
III. | Ablauf der vereinfachten Gründung | ||
A. | Kontoeröffnung und Einzahlung der Stammeinlage | ||
B. | Abgabe einer Musterzeichnung | ||
C. | Dokumentenübermittlung an das Firmenbuch | ||
D. | Abgabe der Errichtungserklärung und Anmeldung der FlexKapG in elektronischer Form | ||
E. | Verbesserungsverfahren | ||
IV... |