FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2024
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§ 3 Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen
Zu § 3
Um in einer FlexKapG auch sehr geringe Beteiligungen darstellen zu können, soll der Mindestbetrag für die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen lediglich 1 Euro – statt 70 Euro bei der GmbH – betragen.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 3 modifiziert mit der Festlegung der (neuen und niedrigeren) Stammeinlage die bislang bekannte Grundlage des GmbHG für die FlexKapG.
2
Die in § 6 Abs 1 GmbHG normierte Regelung zu Stammkapital und Stammeinlage der GmbH wurde seit der Stammfassung des GmbHG (RGBl 1906/58) durch die GmbH-Novelle 1980 und durch das 1. Euro-JuBeG 1998 (BGBl I 1998/125) geändert. Während die GmbH-Novelle 1980 die Mindesthöhe der Stammeinlage von ATS 1.000 eingeführt hat, kam es durch das 1. Euro-JuBeG 1998 zur (in Folge der Einführung des Euro) erforderlichen Umstellung von Schilling- auf Eurobeträge. Grundsätzlich wurde § 6 GmbHG auch im Rahmen des GesRÄG 2013 novelliert, mit welchem kurzfristig die „GmbH-Light“ eingeführt wurde, da die entsprechende Regelung jedoch im Rahmen des AbgÄG 2014 wieder zurückgenommen wurde, galt bis zum GesRÄG 2023 die unveränderte Fassung von § 6 GmbHG idF AbgÄG 2014. Durch da...