FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2024
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§ 27 Sprachliche Gleichbehandlung
Zu § 27 bis 29
Hier finden sich die üblichen Schlussbestimmungen.
Um dem Nationalrat eine Rückmeldung zu geben, wie sich die neue Formvorschrift des § 12 für Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen bei der FlexKapG in der Praxis bewährt hat, hat die Bundesministerin für Justiz gemäß § 28 Abs. 2 im Jahr 2027 anhand der einschlägigen Judikatur und der sonstigen praktischen Erfahrungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft einen entsprechenden Bericht zu verfassen und dem Nationalrat vorzulegen. Falls sich aufgrund dieses Evaluierungsberichts gravierende Bedenken gegen § 12 ergeben sollten, etwa weil die notariellen oder anwaltlichen Urkunden für gesetzlich verbotene Zwecke wie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verwendet wurden, sollte die Bundesregierung in weiterer Folge zeitnah – zweckmäßiger Weise nach vorheriger Anhörung der Österreichischen Notariatskammer und des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages – einen Gesetzesvorschlag für ein Außerkrafttreten dieser Bestimmung vorlegen.