FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2024
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§ 2 Rechtsformzusatz
Zu § 2
Entsprechend den Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen soll als Rechtsformzusatz in der Firma einer FlexKapG die deutsche oder die englische Bezeichnung der neuen Kapitalgesellschaftsform in ausgeschriebener oder abgekürzter Form verwendet werden können.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsgegenstand | |||
II. | Rechtsformzusatz | |||
III. | Firma der FlexKapG | |||
A. | Firmengrundsätze | |||
B. | Firmenbildung | |||
1. | Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft | |||
2. | Irreführungsverbot | |||
C. | Firmenkontinuität | |||
D. | Firma einer FlexKapG & Co |
I. Regelungsgegenstand
1
§ 2 ist lex specialis zu § 5 Abs 1 GmbHG und regelt den Rechtsformzusatz der FlexKapG. Der Hinweis auf die Firmenfortführung nach § 22 UGB (oder anderen anwendbaren Vorschriften) in § 5 Abs 1 GmbHG ist auch bei der FlexKapG anwendbar. Regelungszweck der Bestimmung ist es (wie bei der GmbH), für die FlexKapG zu gewährleisten, dass ihre Rechtsform nach außen zweifelsfrei in Erscheinung tritt.
II. Rechtsformzusatz
2
Die Firma einer FlexKapG hat gem § 2 zwingend einen Rechtsformzusatz zu enthalten. Der Rechtsformzusatz kann entweder (ausgeschrieben) auf „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder (abgekürzt) „FlexKapG“ lauten. Alternativ möglich sind auch die englischen Va...