FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2024
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§§ 23 bis 24
Zu § 23 und 24
Die Einziehung von Geschäftsanteilen steht in engem Zusammenhang mit dem durch den Entwurf zugelassenen Erwerb eigener Geschäftsanteile. Auf die Einziehung rückerworbener Geschäftsanteile wird § 192 AktG schon nach der derzeit geltenden Rechtslage für analog anwendbar gehalten (Kalss/Eckert, GesRZ 2007, 223 f; Foglar-Deinhardstein in FAH, § 81 Rz 54; Bauer/Zehetner in WK GmbHG § 81 Rz 14, 34 und 35; Auer in Gruber/Harrer, GmbHG § 81 Rz 43). Der Entwurf geht darüber hinaus und lässt bei der FlexKapG auch die Einziehung von Geschäftsanteilen ohne vorherigen Erwerb durch die Gesellschaft zu, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Damit wird die rechtstechnische Grundlage für gesellschaftsvertragliche Austritts- und Ausschlussrechte geschaffen (zu deren Zulässigkeit OGH 6 Ob 657/95; 1 Ob 135/06v; aus der Lehre etwa Schopper in Gruber/Harrer, GmbHG2 § 75 Rz 15 m.w.N.), die nach derzeitiger Praxis über Anteilsübertragungen auf Gesellschafterinnenebene abgebildet werden.
Die Zulässigkeit von gesellschaftsvertraglichen Ausschlussrechten wird sich an den von Lehre und Rechtsprechung zu § 140 UGB entwickelten Kriterien zu orientieren haben. Im Einzelnen hat der Vorschlag § 192 AktG zum Vorbild, der in Bezug a...