FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 22 Sonstige Finanzierungsformen
Zu § 22
Um den Gesellschafterinnen weiteren Spielraum bei der Kapitalbeschaffung zu geben, wird in § 19 die Zulässigkeit der Ausgaben von Finanzierungsinstrumenten mit späteren Bezugs- oder Wandlungsrechten ausdrücklich gesetzlich verankert. Gemeint sind damit einerseits die in § 174 AktG geregelten Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Optionsanleihen und Genussrechte, andererseits aber auch darüber hinausgehende Finanzierungsinstrumente in verbriefter oder unverbriefter Form, mit denen eine Umwandlung in Anteile bzw. ein Bezugsrecht auf Anteile verbunden ist. Auf eine explizite Aufzählung von zulässigen Finanzierungsinstrumenten wird mit Blick auf die dynamische Entwicklung in der Praxis verzichtet.
Die Ausgabe derartiger Finanzierungsinstrumente soll aufgrund der potentiellen Beeinträchtigung von Gesellschafterinneninteressen (Verwässerungsschutz) der Beschlussfassung der Gesellschafterinnen mit einer Mehrheit von drei Vierteln unterliegen. Dabei handelt es sich wie im AktG nur um eine interne Zustimmungspflicht und keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Den Gesellschafterinnen steht ein Bezugsrecht zu, das nur nach den Grundsätzen gemäß § 52 Abs. 3 GmbHG ausgeschlossen werden kann...