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Lang/Simader

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2228-5

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Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien (1. Auflage)

1.2. Zielsetzung

2

Art. 19 Abs. 3 DBA Kroatien verankert das Kassenstaatsprinzip auch für Handelsdelegierte und Mitglieder der Außenhandelsstelle. Somit sind nicht nur Dienstnehmer der Gebietskörperschaften, sondern auch der Wirtschaftskammer Österreich, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, vom Kassenstaatsprinzip erfasst (vgl. Kleiner, ecolex 1998, 62). Die Zielsetzung des Kassenstaatsprinzips ist die ausgaben- und einnahmenseitige Erhaltung der staatlichen Souveränität. Dem die Vergütungen auszahlenden Staat soll auch das Besteuerungsrecht an diesen zustehen. Eine Ausnahme vom Kassenstaatsprinzip bildet Art. 19 Abs. 1 lit. b DBA Kroatien, der durch den Verweis auf Absatz 1 in Art. 19 Abs. 3 auch für Handelsdelegierte und Mitglieder der Außenhandelsstelle gilt. Die sog. „Ortskräfte“-Bestimmung normiert ein Besteuerungsrecht des anderen Vertragsstaats, wenn der öffentliche Dienst dort geleistet wird und die Person dort ansässig ist und zusätzlich entweder ein Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats ist oder nicht ausschließlich zur Leistung des öffentlichen Dienstes dort ansässig geworden ist. In solch einem Fall erscheint die Besteuerung im anderen Staat durch die persönlichen Beziehungen der Person gerechtfertigt (vgl. Waldhoff, in V...

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