Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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1.2. Allgemeines zu Art. 15 Abs. 2 MA
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Einkünfte aus unselbständiger Arbeit werden im Ansässigkeitsstaat der Person besteuert, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt (Art. 15 Abs. 1 MA). Art. 15 Abs. 2 MA normiert wiederum einen Rückfall des Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) ein Aufenthalt von insgesamt nicht mehr als 183 Tagen im anderen Vertragsstaat; b) Zahlung der Vergütung durch einen Arbeitgeber, der nicht im anderen Vertragsstaat ansässig ist; c) kein Tragen der Vergütung durch eine Betriebstätte des Arbeitgebers im anderen Vertragsstaat. Die Verbindung der unselbständig tätigen Person zum Tätigkeitsstaat muss also entweder durch die Dauer ihres Aufenthalts oder durch ihren Arbeitgeber eine gewisse Intensität erreichen, damit die Besteuerung im Tätigkeitsstaat gerechtfertigt wird (vgl. Wassermeyer, in Wassermeyer/Lang/Schuch [Hrsg.], Doppelbesteuerung, Art. 15 MA Rz. 31; Jann, in Gassner/Lang/Lechner [Hrsg.], Aktuelle Entwicklungen, 201). Die Vorschrift wird in Anlehnung an Art. 15 Abs. 2 lit. a MA „183-Tage Regel“ (vgl. Prokisch, in Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsa...