Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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S. 791.1. Vergleich
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Das MA enthält die folgende Formulierung in Art. 15 Abs. 2: „Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält […]“. Die Abweichungen im DBA Kroatien bestehen somit im Abstellen auf das Kalenderjahr anstatt dem Steuerjahr und im Verzicht auf den beweglichen Zwölfmonatszeitraum, der im MA i.d.F. 1992 eingefügt wurde. Die letztere Abweichung entspricht dem österreichischen Abkommensentwurf, Stand (vgl. Gassner et al. [Hrsg.], Die Zukunft des Internationalen Steuerrechts, 122).