Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.2.6. DBA-EntlastungsVO
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Die Rechtsgrundlage für den Erlass der VO (BGBl III 2005/92) ist das jeweilige DBA i.V.m. der allgemeinen Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen gem. Art. 18 Abs. 2 B-VG. Die VO gilt für das gesamte österreichische Abkommensnetz (vgl. Jirousek/Loukota, ÖStZ 2005, 336; dies., SWI 2005, 512). Sie gewährt dem Abzugsverpflichteten grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Sofortentlastung und dem Einbehalt der Quellensteuer (§ 1). Bei Sofortentlastung werden dem Abzugsverpflichteten allerdings Nachweispflichten auferlegt (§§ 2 bis 4). Darüber hinaus legt die VO in einem Ausnahmenkatalog fest, wann zwingend die volle Quellensteuer einzubehalten ist und der Einkünfteempfänger somit den Rückerstattungsweg beschreiten muss (§ 5 Abs. 1). Entgegenstehende zivilrechtliche Vereinbarungen sind abgabenrechtlich nicht von Bedeutung (vgl. Jirousek/Loukota, ÖStZ 2005, 336). Für den Bereich der Dividenden können die Tatbestände unzureichender Dokumentation (§ 5 Abs. 1 Z 1), Zweifel über die Einkünftezurechnung (§ 5 Abs. 1 Z 2), Zahlungen an Stiftungen, Trusts und Investmentfonds (§ 5 Abs. 1 Z 5) sowie doppelt ansässige juristische Personen (§ 5 Abs. 1 Z 6) und Wertpapiergeschäfte von Kreditinstituten (§ 5 Abs. 1 Z 7) erf...