Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.2.5. Fehlen des Art. 10 Abs. 2 vorletzter Satz MA
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Nach der oben dargelegten Ansicht von Vogel (in Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen5, Art. 10–12 Rz. 58) und Staringer (in Gassner/Lang/Lechner [Hrsg.], Methoden, 218 und 221 f.) sieht ein dem MA nachempfundenes DBA zwingend die Entlastung an der Quelle vor. Nur ein Verwaltungsübereinkommen gem. Art. 10 Abs. 2 vorletzter Satz MA könnte eine Steuerrückerstattung zur Herstellung der DBA-konformen Besteuerung vorsehen. Aufgrund des Fehlens der Durchführungsklausel des Art. 10 Abs. 2 vorletzter Satz MA im DBA Kroatien besteht keine Ermächtigung für eine Verständigungsvereinbarung zwischen den Vertragsstaaten. Es stellt sich i.Z.m. DBA, die keine Durchführungsklausel i.S.d. Art. 10 Abs. 2 vorletzter Satz MA enthalten, aber die Frage, ob eine zwingende Rückerstattung von Quellensteuern gesetzlich normiert werden kann. Zehetner vertritt hierzu die Auffassung, dass DBA trotz des Fehlens ausdrücklicher verfahrensrechtlicher Bestimmungen den Rahmen für den nationalen Gesetzgeber vorgeben (Zehetner, Kapitalertragsteuer, 80 f.). Zehetner kommt nach eingehender Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die DBA nicht zur Normierung eines verpflichten...