Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.2.2. Zielsetzung
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Aufgrund des Fehlens von Art. 10 Abs. 2 vorletzter Satz MA im DBA Kroatien besteht keine explizite Rechtsgrundlage für eine Durchführungsvereinbarung zwischen den Vertragsstaaten über die verfahrensrechtliche Herstellung der Quellensteuerreduktion. Die österreichische Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass das DBA keine Vorgaben zur verfahrensrechtlichen Umsetzung der Quellensteuerreduktion enthält. Demzufolge bestünde die Möglichkeit einer unilateralen Regelung der verfahrensrechtlichen Quellensteuerreduktion (vgl. Zehetner, Kapitalertragsteuer, 98). Die Finanzverwaltung hat von dieser Möglichkeit mit der DBA-EntlastungsVO im Jahre 2005 Gebrauch gemacht.