Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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S. 632.2.1. Vergleich
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Im DBA Kroatien fehlt der in Art. 10 Abs. 2 MA normierte vorletzte Satz: „Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.“ Der Verzicht auf diese Bestimmung folgt dem österreichischen Abkommensentwurf, Stand (vgl. Gassner et al. (Hrsg.), Die Zukunft des Internationalen Steuerrechts, 117).