Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.1.5. EU-Beitritt Kroatiens
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Der EU-Beitritt Kroatiens wird zur Anwendbarkeit des § 94 Z 2 EStG führen. Gemäß dieser Bestimmung sind Outbound-Dividenden ab einer mittel- oder unmittelbaren Beteiligung am Grund- oder Stammkapital von 10% von der (Quellen-) Steuer befreit, wenn der Empfänger eine EU-Gesellschaft ist und die Mindestbehaltedauer von einem Jahr erfüllt wird (§ 94 Z 2 i.V.m. § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG). Es handelt sich um die Umsetzung der Mutter-Tochter-RL (RL 2011/96/EU). Die Steuerentlastung ist an der Quelle vorzunehmen (außer in den Fällen des § 94 Z 2 vorletzter Satz EStG). Während Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA Kroatien nur die Steuerfreiheit im Quellenstaat normiert und zum Zeitpunkt der Entlastung keine Aussage trifft (beachte aber Art. 10 Abs. 2 vorletzter Satz DBA Kroatien), führt § 94 Z 2 EStG i.V.m. § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG zur Steuerbefreiung und zum Entfall der KESt, also zur Entlastung an der Quelle. Der EU-Beitritt Kroatiens wird somit unabhängig vom DBA Kroatien dazu führen, dass Dividenden aus einer mindestens 10%igen Beteiligung ab einer Mindestbehaltedauer von einem Jahr schon an der Quelle von der KESt zu entlasten sind. Auch Kroatien muss ab dem EU-Beitritt die Mutter-Tochter-RL beachten. Dividendenzahlungen einer kroatischen an eine österreichische Gesellschaft sind ab einer Beteiligung ...