Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.1.4. Rechtsfolge
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Abweichend vom MA normiert das DBA Kroatien für Konzerndividenden nicht nur einen reduzierten Quellensteuersatz, sondern eine gänzliche Steuerbefreiung im Quellenstaat. Damit wird die wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Unternehmensgewinnen im Ansässigkeitsstaat der Tochtergesellschaft vermieden. Nach österreichischem innerstaatlichen Recht besteht für Ausschüttungen an Nicht-EU-Gesellschaften eine Steuerpflicht gem. § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG und eine KESt-Abzugspflicht der inländischen Tochtergesellschaft gem. § 93 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 1 i.V.m. § 95 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG. Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA Kroatien schränkt dieses Besteuerungsrecht Österreichs im Fall von Konzerndividenden allerdings vollständig ein. Im Fall von Portfoliodividenden und von Dividendenausschüttungen an Personengesellschaften und natürliche Personen ist derS. 62 Steuersatz auf 15% abzusenken (zur Frage des Zeitpunkts der Quellensteuerentlastung vgl. Rz. 8 ff.). Kroatien erhebt keine (Quellen-)Steuer auf Outbound-Dividenden (vgl. IBFD, Croatia – Corporate Taxation – Country Surveys, point 6.3.1.; Alajbeg, in Lang et al. (Hrsg.), OECD and UN Model Conventions, 320), weshalb das DBA-Schachtelprivileg – jedoch auch die Quellensteuer auf Portfoliodividenden – ins Leere geht.