Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.1.2. Zielsetzung
3
Das Schachtelprivileg soll zur Folge haben, dass unternehmerische Beteiligungen gegenüber bloßen Kapitalanlagen begünstigt werden (vgl. Tischbirek, in Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen5, Art. 10 Rz. 7). Generell sollen durch das Schachtelprivileg Auslandsinvestitionen gefördert werden (MA-Komm., Art. 10 Rz. 10; vgl. Jann, in Gassner/Lang/Lechner [Hrsg.], Methoden, 102). Letztlich soll die Begünstigung die wirtschaftliche Doppelbesteuerung bei konzerninternen Ausschüttungen vermeiden. Der Anwendungsbereich dieser Regelung erstreckt sich deshalb nur auf Gesellschaften. Damit sind natürliche Personen vom Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA Kroatien ausgeschlossen. Explizit ausgenommen sind auch Personengesellschaften (vgl. Tischbirek, in Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen5, Art. 10 Rz. 7). Wenn die die Beteiligung haltende „Gesellschaft“ eine „Personengesellschaft“ ist, kommt die völlige Beseitigung einer Besteuerung im Quellenstaat nicht zum Tragen. Auch jene kroatischen Personengesellschaften, die in Kroatien der GewinnbesteuerungS. 61 unterliegen, also intransparent besteuert werden, kommen als Empfänger der Dividenden nicht für eine Reduktion nach Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA Kroatien in Betracht...