Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.2. Zielsetzung
3
Art. 9 Abs. 2 MA soll die wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Gewinnen vermeiden, die infolge einer Berichtigung nach Art. 9 Abs. 1 MA eintreten kann. Die Gewinnberichtigung in Vertragsstaat A soll zu einer entsprechenden Gewinnberichtigung in Vertragsstaat B führen (vgl. MA-Komm., Art. 9 Rz. 5; Eigelshoven, in Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen5, Art. 9 Rz. 159). Wirtschaftliche Doppelbesteuerung bedeutet eine „Besteuerung desselben Steuergutes bei verschiedenen Steuersubjekten, die jedoch wirtschaftlich eine Einheit bilden“ (Lahodny-Karner, in Gassner/Lang/Lechner [Hrsg.], Aktuelle Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht, 94). Die Gegenberichtigung ist nur insofern vorzunehmen, als „der berichtigte Gewinnbetrag wirklich dem Gewinn entspricht, der bei Geschäftsbeziehungen unter den Bedingungen des freien Marktes erzielt worden wäre“ (MA-Komm., Art. 9 Rz. 6). In diesem Fall betont Art. 9 Abs. 2 MA eine Pflicht zur Gegenberichtigung (vgl. Wassermeyer, in Wassermeyer/Lang/Schuch [Hrsg.], Doppelbesteuerung, Art. 9 MA Rz. 8; Lahodny-Karner, in Gassner/Lang/Lechner [Hrsg.], Aktuelle Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht, 115).