Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.5. Rechtsfolge
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Art. 7 Abs. 8 DBA Kroatien erweitert den Anwendungsbereich der Vorschrift für Unternehmensgewinne gegenüber Art. 7 MA. Nach Art. 7 Abs. 1 DBA Kroatien dürfen Gewinne eines Unternehmens nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. In diesem Fall dürfen die Gewinne insoweit im Betriebstättenstaat besteuert werden, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden. Aus Art. 3 Abs. 1 lit. e DBA Kroatien ergibt sich – ebenso wie nach dem MA –, dass das Unternehmen dem Staat zuzuordnen ist, in dem die Person ansässig ist, die das Unternehmen betreibt. Im Falle von transparenten Personengesellschaften wird aufgrund dieser Vorschriften angenommen, dass jeder Gesellschafter anteilig ein Unternehmen betreibt (vgl. Bendlinger, SWI 2000, 20 f.; Tumpel, in Gassner/Lang/Lechner [Hrsg.], Betriebstätte, 148).
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Diese – an die aus dem nationalen Recht Österreichs bekannte Bilanzbündeltheorie erinnernde – Betrachtung wird traditionell auch auf Betriebstätten angewendet. Die Betriebstätte der transparenten Personengesellschaft wird daher nach herrschender Praxis den Gesellschaftern zugeordnet. Es wird angenommen, dass jedem einzelnen Gesellschafter durch die tran...