Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.3.2. Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts
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Art. 7 Abs. 8 DBA Kroatien unterwirft „im Fall Österreichs“ auch Gewinne eines Gesellschafters „aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts“ den Gewinnen nach Art. 7 des DBA. Ähnliche Regelungen finden sich auch in anderen österreichischen DBA. Die Regelung stellt sicher, dass – zumindest im Falle Österreichs – Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts jedenfalls nach Art. 7 DBA Kroatien zu beurteilen sind. Eine Differenzierung zwischen einer unechten und einer echten stillen Gesellschaft ist daher nicht erforderlich. Fehlt eine derartige Regelung, würde sich die Frage stellen, welche Arten der stillen Gesellschaft eine unternehmerische Beteiligung vermitteln und daher unter Art. 7 fallen und unter welchen Voraussetzungen abkommensrechtlich Einkünfte aus Forderungen vorliegen, die nach Art. 11 DBA Kroatien zu behandeln wären. Da Abkommen autonom zu interpretieren sind, könnte dies diffizile Abgrenzungsfragen aufwerfen, da keineswegs von vornherein anzunehmen wäre, dass die Grenze exakt dort liegt, wo nach innerstaatlichem Steuerrecht zwischen echter und unechter stiller Gesellschaft unterschieden wird (vgl. Le...