Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.3.1. Beteiligung an einer Personengesellschaft
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Der Begriff der Personengesellschaft wird im DBA Kroatien nicht definiert. Er wird allerdings in Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA Kroatien verwendet. Dies legt zunächst die Vermutung nahe, dass die Abkommensrechtssetzer in Art. 7 Abs. 8 DBA Kroatien an die Bedeutung des gleichlautenden Begriffs in Art. 10 Abs. 2 lit. b des DBA, der dem Vorbild des MA folgt, angeknüpft haben. Diese Vorschrift normiert, dass der ermäßigte Quellensteuersatz zum Tragen kommt, wenn der Nutzungsberechtigte unmittelbar über mindestens 10% des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt und „eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft)“ ist. Der MA-Kommentar zu dieser Vorschrift macht deutlich, dass hier offenbar an den gesellschaftsrechtlichen Begriff der Personengesellschaft angeknüpft wird (MA-Komm., Art. 10 Rz. 11): Wird nämlich eine Personengesellschaft als Steuersubjekt behandelt, dann „können die beiden Vertragsstaaten vereinbaren, Absatz 2 Buchstabe a dahingehend zu ändern, dass auch diese Personengesellschaft in den Genuss des ermäßigten Satzes für Muttergesellschaften kommt.“ Ohne eine derartige Änderung kommt daher offenbar die Vorschrift nicht zur Anwendung und die als Steuersubjekt behandelte Gesell...