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Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2228-5

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Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien (1. Auflage)

1.2. Der Ort der Errichtung

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Der Ort der Errichtung wurde im Jahre 2001 in das MA der Vereinten Nationen als ansässigkeitsbegründendes Merkmal aufgenommen (vgl. Avery Jones et al., BIT 2006, 230). Das DBA Kroatien wurde allerdings bereits im September 2000 unterzeichnet. Dies spricht dagegen, dass das UN-MA den Abkommensverhandlern als Vorlage gedient hat. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass Vorarbeiten der Vereinten Nationen die Abkommensverhandler zur Aufnahme des Ortes der Errichtung in Art. 4 Abs. 1 DBA Kroatien bewogen haben. Im MA-Kommentar der Vereinten Nationen wird auf die Gründe der Abweichung vom OECD-MA nicht näher eingegangen. Auch das MA der USA enthält den Ort der Errichtung als ansässigkeitsbegründendes Merkmal. Dies ist im nationalen Steuerrecht der USA begründet.

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Neben dem DBA Kroatien knüpft nur das österreichische DBA mit Thailand die Ansässigkeit in ähnlicher Weise an die Errichtung. Der Ort der Gründung ist in den österreichischen DBA mit Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Kasachstan, Lettland, Litauen, Moldau, Russland, den USA und Weißrussland explizit als ansässigkeitsbegründendes Merkmal genannt. Das österreichische DBA mit Aserbaidschan stellt darüber hinaus auch noch auf die Registerei...

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