Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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1.1. Vergleich
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Art. 4 Abs. 1 DBA Kroatien stimmt mit Art. 4 Abs. 1 MA überein. Die einzige Abweichung besteht in der Nennung „des Ortes der Errichtung“ als ein die Steuerpflicht begründendes Merkmal. Das MA versteht unter einer ansässigen Person „eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist“. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA Kroatien ist allerdings nahezu ident mit der Bestimmung des UN-MA i.d.F. 2001.