Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Zuständige Behörde
3
Die zuständige Behörde ist für beide Vertragsstaaten gleich definiert. Es ist diese der jeweilige Finanzminister oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Die damit eingeräumte Delegationsbefugnis des BMF löst verfassungsrechtliche Bedenken aus. Der BMF kann frei entscheiden, welcher Behörde er seine Befugnisse im Rahmen des Abkommens überträgt. Diese umfassen insbesondere das Verständigungsverfahren und den Informationsaustausch. Durch die nicht genauer determinierte Delegation können Zweigleisigkeiten auftreten, die zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen (so schon Lang/Stefaner, in Wassermeyer/Lang/Schuch [Hrsg.] Doppelbesteuerung, Art. 3 Österreich Rz. 8).