Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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3.2.4. Wesentliche Änderungen
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Im Gegensatz zum MA, das seit 2000 in Art. 2 Abs. 4 Satz 2 die Mitteilung von „bedeutsamen“ Änderungen in den Steuergesetzen normiert, spricht das DBA Kroatien von „wesentlichen“ Änderungen. Eine Abweichung im Vergleich zum MA findet sich ebenso in der englischen Fassung des DBA Kroatien. Während dieses von „substantial“ changes spricht, verwendet das MA die Worte „significant“ changes. Das MA i.d.F. vor 2000 spricht lediglich von „Änderungen“.
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Vogel argumentiert, dass auch bei Fehlen einer Art. 2 Abs. 4 Satz 2 DBA Kroatien entsprechenden Bestimmung eine „nobile officium“ – also eine „Ehrenpflicht“ – zur Mitteilung von Änderungen in den Steuergesetzen, die sich auf den sachlichen Anwendungsbereich des DBA auswirken, besteht (Vogel, in Vogel/Lehner (Hrsg.), Doppelbesteuerungsabkommen5, Art. 2 Rz. 48). Darüber hinaus können auch Mitteilungen erfolgen, wenn das DBA keine Mitteilungspflicht normiert (Booij, Intertax 2005, 584). Demnach würde es keinen Unterschied machen, ob das jeweilige DBA explizit die Mitteilung jeglicher Änderungen oder nur wesentlicher Änderungen normiert und ob es überhaupt eine Mitteilungspflicht enthält. Auch Wassermeyer erachtet die Mitteilungspflicht als „nobile officium“, woraus er die...