Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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3.2.1. Vergleich
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Das DBA Kroatien wurde auf Grundlage des MA i.d.F. vor 2000 verhandelt. Die deutsche Übersetzung des zur Zeit der Verhandlungen aktuellen MA enthielt folgende Bestimmung in Art. 2 Abs. 4 Satz 2: „Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.“ Die deutsche Fassung ab 2000 lautet wie folgt: „Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.“ In der authentischen englischen Fassung des MA wurde die Wortfolge „any significant“ vor dem Wort „changes“ in 2000 (29. April) eingefügt. Zeitgleich wurde die Wortfolge „At the end of each year“ am Beginn des Art. 2 Abs. 4 Satz 2 gestrichen. Die im DBA Kroatien enthaltene Bestimmung folgt dem österreichischen Abkommensentwurf, Stand (vgl. Gassner et al. (Hrsg.), Die Zukunft des Internationalen Steuerrechts, 110).