Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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12. Zum Begriff des „Praktikanten“ im DBA Kroatien: EAS 2857 v.
Gemäß Artikel 20 DBA-Kroatien sind Zahlungen, die ein kroatischer „Praktikant“ für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält in ÖsterreichS. 145 steuerfrei, wenn diese Zahlungen aus Quellen außerhalb Österreichs stammen.
Wird ein Kroate, der Dienstnehmer der kroatischen Tochtergesellschaft einer österreichischen Muttergesellschaft ist, für 1 Jahr von seinem Arbeitgeber zur österreichischen Muttergesellschaft entsandt, um hier als „Volontär“ seine Qualifikation zu erhöhen und das hier erworbene Know-how in die kroatische Tochtergesellschaft einzubringen, so liegt in derartigen Fällen idR kein Anwendungsfall des Artikels 20 vor.
Denn die von der kroatischen Gesellschaft während der Entsendungszeit gezahlten Gehälter fallen unter Artikel 15 DBA-Kroatien und sind, wenn ein Anwendungsfall der 183-Tage-Klausel vorliegt, in Kroatien und sonst in Österreich zu besteuern. Artikel 20 soll in derartigen Fällen nicht zum Entstehen einer „Doppelnichtbesteuerung“ führen (Kroatien entlastet von der Besteuerung nach Art 15 und Österreich entlastet nach Art 20).
Die „Quelle“ dieser Zahlungen ist im Übrigen dort gelegen, wo d...