Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
11. Anrechnung kroatischer Kapitalertragsteuer:
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H, vertreten durch Examina Revisions-, Treuhand- und BeratungsgmbH, 1030 Wien, Hainburger Straße 11, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Körperschaftsteuer 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) betreibt ein Hotel in Z und erkärte im Streitjahr 2003 mittels elektronisch eingegangener Körperschaftsteuererklärung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kennzahl | erklärter Betrag in € | |
Gesamtbetrag der Einkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) | 777 | 50.521,32 |
anrechenbare KESt | 645 | 7.864,74 |
anrechenbare ausländische Steuer | 673 | 17.177,25 |
ausländische Einkünfte mit Steueranrechnung | 672 | 72.655,30 |
S. 142Mit Schreiben vom übermittelte die Bw ua eine Berechnung der ausländischen Einkünfte (72.655,30 €), eine Darstellung der Zusammensetzung der Gesamteinkünfte (50.521,32 €) in inländische (-22.133,98 €) und ausländische Einkünfte (72.655,30 €) und eine Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages (17.177,25 €).
Mit Besche...