Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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9. EDV-Beratung für ein kroatisches Unternehmen: EAS 2676 v.
Ein österreichisches EDV-Dienstleistungsunternehmen, das ein kroatisches Unternehmen durch freiberuflich tätige Konsulenten (Subauftragnehmer) berät, wobei weder das EDV-Unternehmen noch die Subauftragnehmer in Kroatien über eine Betriebstätte im Sinn von Art 5 DBA-Kroatien verfügen, ist gemäß Art 7 DBA-Kroatien von der Besteuerung in Kroatien zu entlasten. Dies gilt auch für jede erst nach DBA-Abschluss in Kroatien eingeführte Einkommensteuer, sonach auch für eine ab erhobene Steuer, die anfällt, wenn Dienstleistungen in einem Zeitraum von 12 Monaten über 3 Monate hindurch erbracht werden.