Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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5. Konsulentenhonorare an einen Mitarbeiter der kroatischen Tochtergesellschaft: EAS 2089 v.
Honorare, die eine österreichische Kapitalgesellschaft an einen in Kroatien ansässigen Dienstnehmer ihrer kroatischen Tochtergesellschaft dafür zahlt, dass er von Kroatien aus eine Beratungstätigkeit für die österreichische Gesellschaft erbringt, sind gemäß Artikel 7 bzw. Artikel 14 des DBA-Kroatien in Österreich von der Besteuerung freizustellen und unterliegen der Besteuerung in Kroatien. Eine Beantwortung der Frage einer allfälligen Sozialversicherungspflicht in Kroatien kann aus Zuständigkeitsgründen nicht vom BMF erfolgen.