Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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3. Auslandsvertretungen der ÖBB: EAS 2026 v.
Mitarbeiter der Auslandsvertretungen der Österreichischen Bundesbahnen in Belgien, Frankreich, Kroatien, Niederlande, in der Slowakei sowie in Ungarn unterliegen mit ihren Bezügen der Besteuerung in den genannten Staaten und sind in Österreich auf Grund der mit den genannten Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung – gegebenenfalls unter Progressionsvorbehalt – freizustellen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Österreichischen Bundesbahnen als Körperschaft öffentlichen Rechts unter die dem Artikel 19 des OECD-Musterabkommen nachgebildeten Abkommensbestimmungen fallen oderS. 138 unter die für die nicht öffentlichen Arbeitgeber vorgesehenen Artikel 15. Dies deshalb, weil die Tätigkeit der ÖBB jedenfalls als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist und daher die sogenannte „Erwerbsklauseln“ (dem Art 19 Abs 3 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Bestimmungen) eine Anwendung der Vorschriften des Art 15 bewirken.
Anders ist die Rechtslage im Verhältnis zu Deutschland. Im derzeitigen Abkommen mit Deutschland fehlt die „Erwerbsklausel“, sodass angesichts der Eigenschaft der ÖBB als Körperschaft des öffentlichen Re...