Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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1. Beratungsleistungen nach Kroatien: EAS 1821 v.
Verrechnet die österreichische Muttergesellschaft ihrer kroatischen Tochtergesellschaft Beratungs- Schulungs- und ähnliche Leistungen und werden diese Leistungen nicht in einer kroatischen Betriebstätte der österreichischen Muttergesellschaft erbracht, dann dürfen die diesbezüglichen Zahlungen nach Artikel 7 i.V. mit Art 5 DBA-Kroatien in Kroatien nicht besteuert werden. Das Abkommen ist am unterzeichnet worden, steht aber wegen noch ausstehender Ratifikation noch nicht in Kraft.