Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.2.2. Einkommensteuer
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Der Einkommensteuer unterliegen natürliche Personen. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erfasst Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien haben. Ein inländischer Wohnsitz besteht, wenn eine Person Eigentümer oder Mieter einer Unterkunft für ununterbrochen mindestens 183 Tage innerhalb zwei aufeinanderfolgender Kalenderjahre ist. Der permanente Aufenthalt in der Unterkunft ist für die Begründung des Wohnsitzes nicht notwendig. Der gewöhnliche Aufenthalt in Kroatien setzt voraus, dass die Person permanent für mindestens 183 Tage innerhalb zwei aufeinanderfolgender Kalenderjahre im Inland wohnt. Die 183 Tage beziehen sich auf die Tage der körperlichen Anwesenheit. Davon umfasst sind auch An- und Abreisetage, Wochenenden, Feiertage, Urlaubstage und Krankenstandstage. Der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen auch Dienstnehmer der Regierung (IBFD, Croatia – Individual Taxation – Country Analyses, point 1.1.4.1.). Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen werden mit ihrem Welteinkommen besteuert (vgl. IBFD, Croatia – Individual Taxation – Country Surveys, point 6.1.1.). Beschränkt steuerpflichtige natürliche Per...