Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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3.3. Rechtsfolge
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Das Protokoll zum DBA Kroatien normiert, dass der MA-Kommentar die Bedeutung der DBA-Normen bestimmt. Vertritt der MA-Kommentar zu einer DBA-Bestimmung, die dem MA entspricht, eine Auffassung, so ist dieser bei der AuslegungS. 133 zu folgen. Die Protokollbestimmung lässt keinen Spielraum für abweichende Interpretationen. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nach Jirousek nur im Falle von reservations oder observations eines der Vertragsstaaten zum MA oder MA-Kommentar oder bei abweichenden Protokollbestimmungen und Verständigungsvereinbarungen (vgl. Jirousek, in Lang/Weinzierl [Hrsg.], FS Rödler, 419), obwohl sich darauf – anders in anderen österreichischen DBA – kein Hinweis findet. Österreich hatte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder Bemerkungen noch Vorbehalte zum MA oder dem MA-Kommentar geäußert. Kroatien hat Stellungnahmen zu Art. 3 MA (Definition internationaler Verkehr), Art. 7 MA (Beibehalt des Art. 14 MA), Art. 8 MA (Straßen- und Zugverkehr) und Art. 12 MA (Besteuerungsrecht des Quellenstaats; Definition der Quelle) geäußert. Allerdings stammen alle diese Stellungnahmen aus dem Jahr 2003, lagen also zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vor. Es bestehen k...