Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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3.2. Tatbestandsmerkmale
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Die Bestimmung gilt gemäß dem Wortlaut nur für Abkommensbestimmungen, die dem MA folgen. Das DBA Kroatien folgt in vielen Aspekten dem MA, wie in den vorigen Abschnitten dargelegt wurde. „Nach dem MA abgefaßt“ bedeutet eine inhaltliche Übereinstimmung der DBA-Norm mit dem MA (vgl. Jirousek, in Lang/Weinzierl [Hrsg.], FS Rödler, 419). Inhaltliche Unterschiede bestehen vor allem bei Beteiligungen an Personengesellschaften und stillen Gesellschaften, Handelsdelegierten und Mitgliedern der Außenhandelsstelle und der 183-Tage-Regel, sowie der verfahrensrechtlichen Quellensteuerreduktion bei Dividenden; darüber hinaus im Methodenartikel, dem sachlichen Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsartikels und dem Informationsaustausch.