Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.2.2. Artikel 10 und 11
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Art. 10 DBA Kroatien behandelt die Besteuerung von Dividenden. Das Besteuerungsrecht liegt primär beim Ansässigkeitsstaat. Der Quellenstaat hat jedoch ein Besteuerungsrecht für Dividenden i.H.v. 15% ihres Bruttobetrages, wenn der Empfänger eine natürliche Person oder Personengesellschaft ist oder die empfangende juristische Person nicht unmittelbar zu mindestens 10% am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist. Gem. Art. 11 DBA Kroatien hat der Ansässigkeitsstaat das primäre Besteuerungsrecht an Zinsen. Der Quellenstaat hat allerdings ein Besteuerungsrecht i.H.v. 5% des Bruttobetrages der Zinsen.
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Die Meistbegünstigungsklausel zielt auf die im DBA Kroatien vereinbarten Quellensteuersätze ab (vgl. Jirousek, ÖStZ 2000, 661). Für Dividenden gilt ein Quellensteuersatz von 15%. Dieser maximale Steuersatz beruht auf dem Vorschlag Kroatiens. Österreich strebte einen Maximalsatz von 10% an. Auf Kroatiens Wunsch hin wurde allerdings die Mindestbeteiligungshöhe für Konzerndividenden von 25% auf 10% gesenkt, womit eine Steuerfreistellung im Quellenstaat in mehreren Fällen eintritt (vgl. dazu Loukota, ÖStZ 1998, 132). Was die Besteuerung von Zinsen betrifft, strebte Österreich das alleinige Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats an. Di...