Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.2.1. Auffassung Österreichs
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Die Feststellung, wann ein Fall der diskriminierenden Behandlung eingetreten ist, steht allein Österreich zu. Die Auffassung Kroatiens ist nicht maßgeblich. Ebenso wenig scheint Kroatien aber durch die Protokollbestimmung dazu verpflichtet, Österreich über den Inhalt abgeschlossener DBA mit anderen EU-Mitgliedstaaten zu informieren. Der Abschluss eines neuen oder die Änderung eines bestehenden kroatischen DBA kann allerdings als eine wesentliche Änderung in den Steuergesetzen i.S.d. Art. 2 Abs. 4 letzter Satz DBA Kroatien erachtet werden, was zu einer Mitteilungspflicht Kroatiens führt (vgl. Art. 2 Rz. 16).