Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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S. 1282.1. Zielsetzung
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Die Protokollbestimmung hat den Charakter einer Meistbegünstigungsklausel. Wenn Kroatien einem anderen EU-Mitgliedstaat eine günstigere Behandlung von Dividenden und Zinsen in einem DBA gewährt, bedingt sich Österreich die Wiederaufnahme der Verhandlungen aus, mit dem Ziel, eine ebenso günstige Behandlung zu erwirken. Die Meistbegünstigung erfolgt somit nicht automatisch, sondern erst nach Verhandlungen zwischen den beiden Vertragsstaaten. Außerdem hat es Österreich in der Hand, zu bestimmen, wann eine diskriminierende Behandlung im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten eintritt. Kroatien hat sich mit der Protokollbestimmung verpflichtet, der Auffassung Österreichs folgend die Verhandlungen wiederaufzunehmen.