Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Rechtsfolge
2
Ungeachtet der Protokollbestimmung ist bei Formulierungen, die dem MA entliehen sind, auf dessen authentische Sprachen abzustellen, also Englisch und Französisch (so schon Lang, IStR 2011, 404; ders., in Gassner/Lang/Lechner [Hrsg.], Aktuelle Entwicklungen, 13). Dies gewährleistet eine weltweit einheitliche Interpretation der auf dem MA basierenden DBA. Durch die Protokollbestimmung im DBA Kroatien wird im Zweifel die Maßgeblichkeit der englischen Fassung – einer authentischen Fassung des MA – sichergestellt.
3
Bei vom MA abweichenden Bestimmungen im DBA Kroatien sind die deutsche, kroatische und englische Fassung gleichermaßen authentisch. Es sind auch alle authentischen Sprachen zur Interpretation heranzuziehen (vgl. Lang, IStR 2011, 404 ff.). Bei Zweifeln über den Inhalt der abweichenden Bestimmungen, die sich aufgrund der drei authentischen Vertragssprachen ergeben, gilt die englische Fassung als maßgebend (zu dieser gängigen Praxis vgl. Lang, IStR 2011, 404). Führen also die drei authentischen Sprachen zu unterschiedlichen Auffassungen über den Inhalt des Abkommens, ist das in englischer Sprache erzielte Interpretationsergebnis heranzuziehen.