Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.5. Rechtsfolge
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Kleiner vertritt zutreffend die Auffassung, dass aufgrund des Vorbehalts zu Gunsten des Verwaltungsübereinkommens ein Informationsaustausch zwischen den beiden Vertragsstaaten nicht möglich ist, wenn ein solches Übereinkommen fehlt. Die Möglichkeit einer Kulanzauskunft ist mangels Rechtsgrundlage nicht gegeben (vgl. vorsichtig Kleiner, ecolex 1998, 63; bejahend aber Vogel, in Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen5, Art. 26 Rz. 21). Auch das BMF bestätigt, dass ein Informationsaustausch gem. Art. 26 DBA Kroatien nicht möglich ist. Aus österreichischer Sicht fehlt es nämlich an einer Rechtsgrundlage für die Erteilung von Informationen, die die Verpflichtung zur Geheimhaltung gem. § 48a BAO durchbricht ( BMF-010221/1313-IV/4/2011).