Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.4. Verhältnis zu anderen DBA-Normen
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Im Salzburger Steuerdialog 2011 haben sich die Abgabenbehörden mit der Frage beschäftigt, ob die fehlende Möglichkeit eines Informationsaustausches durch ein von Amts wegen eingeleitetes Verständigungsverfahren gem. Art. 25 Abs. 3 DBA Kroatien substituiert werden kann. Die Finanzverwaltung kommt zu dem Schluss, dass dem Steuerpflichtigen die Beantragung eines Verständigungsverfahrens gem. Art. 25 Abs. 1 DBA Kroatien im Falle eines entstandenen Steuerkonflikts offen steht. Die amtswegige Einleitung eines Verständigungsverfahrens sei gemäß den Ausführungen des MA-Kommentars aber „grundsätzlich der Erörterung allgemeiner, über den Einzelfall hinaus gehender Interpretations- oder Anwendungsprobleme,S. 121 auch wenn sie aus Anlass eines Einzelfalls aufgetreten sind, vorbehalten“ und kann daher den Informationsaustausch gem. Art. 26 DBA Kroatien nicht vollständig ersetzen ( BMF-010221/1313-IV/4/2011).