Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.2. Zielsetzung
3
Art. 26 Abs. 3 DBA Kroatien soll den Informationsaustausch gem. Art. 26 nur ermöglichen, wenn sich die obersten Behörden der beiden Staaten in einem Verwaltungsübereinkommen über dessen Anwendung im Detail einig geworden sind. Im Falle eines EU-Beitritts Kroatiens ist die EU-Amtshilferichtlinie anwendbar, weshalb der Vorbehalt zu Gunsten des Verwaltungsübereinkommens ins Leere läuft (betreffend das DBA Lettland vgl. Jirousek, ÖStZ 2005, 249; offenbar auch BMF-010221/1313-IV/4/2011). Die entsprechende Bestimmung des DBA Slowenien wurde dementsprechend im Zuge des EU-Beitritts Sloweniens aufgehoben (vgl. Bendlinger, SWI 2006, 196).