Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.1.5. Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken
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Steuergegenstand der Abgabe sind unbebaute Grundstücke einschließlich Betriebsgrundstücken (§ 1 BWAG). Bemessungsgrundlage ist der Einheitswert (§ 2 BWAG). Der Steuersatz beträgt 1% (§ 4 Abs. 2 BWAG). Der Abgabenschuldner richtet sich nach der grundsteuerlichen Beurteilung (§ 5 BWAG).