Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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S. 1153.2. Zielsetzung
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Art. 24 Abs. 6 MA hat zur Folge, dass sich die Diskriminierungsverbote des Art. 24 MA nicht nur auf die Steuern gem. Art. 2 MA erstrecken, sondern auf alle Steuern, die in den Vertragsstaaten oder deren Gebietskörperschaften erhoben werden (vgl. Wassermeyer, in Wassermeyer/Lang/Schuch [Hrsg.], Doppelbesteuerung, Art. 24 MA Rz. 1; Rust, in Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen5, Art. 24 Rz. 181). Gebühren und Beiträge, sowie Säumniszuschläge und Geldstrafen sind keine Steuern i.S.d. Art. 24 Abs. 6 MA (vgl. Wassermeyer, in Wassermeyer/Lang/Schuch [Hrsg.], Doppelbesteuerung, Art. 24 MA Rz. 104 und 107).