Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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3.1. Vergleich
6
Das DBA Kroatien enthält keine dem Art. 24 Abs. 6 MA entsprechende Bestimmung. Art. 24 Abs. 6 MA normiert: „Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.“