Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.3. Verhältnis zu anderen DBA-Normen
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Während Art. 24 Abs. 1 MA die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, ungeachtet deren Ansässigkeit in einem Vertragsstaat, normiert, gebietet Art. 24 Abs. 2 MA die Gleichbehandlung von Ansässigen eines Vertragsstaats, wenn diese staatenlos sind. Beide Bestimmungen verbieten eine Diskriminierung, die auf der Staatsangehörigkeit beruht (vgl. Rust, in Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen5, Art. 24 Rz. 6). Die unterschiedliche Behandlung von ansässigen und nichtansässigen Steuerpflichtigen wird durch Art. 24 MA aber nicht untersagt (vgl. Rust, in Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen5, Art. 24 Rz. 83).