Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.1. Vergleich
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Das DBA Kroatien enthält keine dem Art. 24 Abs. 2 MA entsprechende Bestimmung. Art. 24 Abs. 2 MA normiert: „Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.“