Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2.1.4. Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
5
Steuergegenstand der Abgabe sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Grundstücke (§ 1 AgbLuF). Die Bemessungsgrundlage ist an die Grundsteuer angelehnt (§ 2 AgbLuF); der Steuersatz beträgt ab 600% (§ 3 AgbLuF). Der Abgabenschuldner richtet sich nach der grundsteuerlichen Beurteilung (§ 4 AgbLuF).