Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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1.3.4.2. Art. 23 Abs. 1 lit. b
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Art. 23 Abs. 1 lit. d DBA Kroatien kann überhaupt nur dann anwendbar sein, wenn Kroatien die Einkünfte aufgrund seiner Anwendung des DBA von der Steuer befreit. Führt der Qualifikationskonflikt nicht zu einer Befreiung in Kroatien, sondern zu einer eingeschränkten Besteuerung gem. Art. 10 Abs. 2 lit. a oder Art. 11 Abs. 2 DBA Kroatien, kommt es zu keinem Rückfall des (uneingeschränkten) Besteuerungsrechts an Österreich. Folgt aus der unterschiedlichen Qualifikation eine niedrigere Steuerlast, weil der Quellenstaat nur eingeschränkt besteuert, der Ansässigkeitsstaat aber freistellt, findet Art. 23 Abs. 1 lit. d DBA Kroatien keine Anwendung.